Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 28 Laufzeit und Beendigung des Vertrages
Stand: 06.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/28#abs-1 (1) Der Vertrag tritt zum (Datum) in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Der Anbieter wird den EETS für das EETS-Gebiet BFStrMG zum vorgenannten Datum in Dienst stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/28#abs-2 (2) Der Anbieter ist zur ordentlichen Kündigung dieses Vertrages mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende berechtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/28#abs-3 (3) Der Mauterheber ist zur Kündigung dieses Vertrages ohne Einhaltung einer Frist berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn dem Mauterheber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/28#abs-4 (4) Die Kündigung dieses Vertrages ist durch schriftliche Erklärung auszusprechen und ist der jeweils anderen Vertragspartei per Einschreiben / Rückschein zuzustellen.
Änderungsverlauf
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27.11.2023 Ausfertigung
§ 28 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. November 2023 (BGBl. I Nr. 329)
BGBl. 2023 I Nr. 329
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25.10.2021 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2021 (BGBl. BAnz AT 29.10.2021 V2)
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20.03.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. BAnz AT 26.03.2019 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.